Eine nicht ordnungsgemäße Unterrichtung des Arbeitnehmers über einen beabsichtigten Betriebsübergang setzt die einmonatige Frist für einen Widerspruch des Arbeitnehmers gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den Betriebserwerber nicht in Lauf. Das Recht zum Widerspruch kann allerdings verwirken.
Hierauf wies das Bundesarbeitsgericht (BAG) hin. Die Richter hatten im Fall eines Arbeitnehmers zu entscheiden, der im Geschäftsbereich Com MD bei der S. AG beschäftigt war. Diesen Geschäftsbereich verkaufte die S. AG an die B. OHG. Alle Vermögensgegenstände wurden auf die OHG übertragen. Die S. AG informierte den Arbeitnehmer mit Schreiben vom 29.8.05 über den Betriebsübergang ab 1.10.05. Am 9.8.06 schloss der Arbeitnehmer mit der Betriebserwerberin einen Aufhebungsvertrag, demzufolge sein Arbeitsverhältnis zum 31.10.06 gegen Zahlung einer Abfindung enden sollte. Mit Schreiben vom 22.12.06 widersprach er dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die B. OHG unter Berufung auf die Fehlerhaftigkeit der Unterrichtung. Am 29.9.06 hatte die B. OHG Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt. Dieses wurde am 1.1.07 eröffnet. Mit seiner Klage macht der Arbeitnehmer den Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses mit der S. AG geltend und verlangt Weiterbeschäftigung sowie Vergütung. Er ist der Auffassung, er habe dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die B. OHG noch wirksam widersprechen können. Er sei nämlich nicht ausreichend, insbesondere nicht zutreffend über die wirtschaftliche Situation der Betriebserwerberin unterrichtet worden. Die S. AG meint, ein rechtzeitiger Widerspruch liege nicht vor. Außerdem habe der Kläger sein Widerspruchsrecht verwirkt.
Das Landesarbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat auf die Revision der Beklagten dagegen die Klage abgewiesen. Da die Unterrichtung über den beabsichtigten Betriebsübergang auf die B. OHG nicht ordnungsgemäß war, sei die gesetzlich vorgesehene Widerspruchsfrist nicht in Gang gesetzt worden. Der Arbeitnehmer habe sein Widerspruchsrecht jedoch verwirkt. Durch Abschluss des Aufhebungsvertrags mit der Betriebserwerberin habe der Arbeitnehmer über sein Arbeitsverhältnis disponiert. Auf diesen Umstand könne sich die S. AG berufen. Dabei komme es nicht darauf an, wann sie vom Abschluss des Aufhebungsvertrags Kenntnis erlangt hat (BAG, 8 AZR 357/08).