Der Bauherr kann gegen die Werklohnforderung des Unternehmers mit einem Anspruch auf Ersatz der Kosten der Mängelbeseitigung auch dann aufrechnen, wenn die Parteien individualvertraglich ein Aufrechnungsverbot vereinbart haben.
Das musste sich ein Bauunternehmer vor dem Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. sagen lassen. Ein Bauherr hatte von ihm Ersatz der Mängelbeseitigungskosten für eine defekte Heizung verlangt. Daraufhin hatte er seinen Werklohn in voller Höhe geltend gemacht und auf dem vereinbarten Aufrechnungsverbot bestanden.
Das OLG wies ihn jedoch in seine Grenzen. Es müsse nämlich geprüft werden, inwieweit das Aufrechnungsverbot den vorliegenden Fall nach Sinn und Zweck erfasse. Vorliegend werde danach eine Aufrechnung mit dem geltend gemachten Schadenersatzanspruch nicht ausgeschlossen. Es sei nämlich nicht interessengerecht, wenn der Unternehmer die Möglichkeit hätte, seine Werklohnforderung ohne Erbringung der Gegenleistung durchzusetzen. Dabei sei unerheblich, ob das Aufrechnungsverbot in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehen oder individualvertraglich vereinbart sei. Der Bauherr könne daher die Mängelbeseitigungskosten vom Werklohn in Abzug bringen (OLG Frankfurt a.M., 2 U 195/06).