Die Klausel in einem Arbeitsvertrag, nach der im Falle einer berechtigten arbeitgeberseitigen fristlosen Kündigung die noch nicht geleisteten Tantiemen verwirkt sind, ist unwirksam.
Dies entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz auf die Klage eines Arbeitnehmers. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass die Regelung den Rechtscharakter einer Vertragsstrafe habe. Dies benachteilige den Arbeitnehmer unangemessen (LAG Rheinland-Pfalz, 9 Sa 277/08).